SCHUFA-Eintrag entfernen



Ein negativer Eintrag bei der Schufa kann insbesondere für anstehende Verträge ein Hindernis darstellen. Denn er besagt: Die betreffende Person ist bereits zuvor in einem ähnlichen Fall nicht ihrer Pflicht nachgekommen, bestehende Schulden zu begleichen. Viele Banken weigern sich in einer solchen Situation, Kredite zu vergeben. Autohäuser, Handyshops und weitere Geschäfte, in denen eine Ratenzahlung oder eine monatliche Gebühr vereinbart wird, lehnen die Verträge ebenso in der Regel ab. Doch wie wird man einen vorhandenen Schufa-Vermerk eigentlich los? Schließlich werden die Außenstände irgendwann beglichen. Aber nicht immer geht damit auch die Löschung des negativen Bescheides einher.

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Besonders wichtig ist, herauszufinden, woher die Einträge überhaupt kommen. Viele Menschen wissen nur, dass sie eine negative Bonität bei der Schufa haben, jedoch nicht genau, woher. Vielleicht wissen Sie auch gar nicht, dass Sie überhaupt eine negative Bonität haben. Darum ist es ratsam, sich einen Account bei www.meineschufa.de zu erstellen. Dort kann man eine kostenlose Selbstauskunft anfordern, oder sich für 18,50 Euro einmalig einen Online-Zugang bestellen, über den man jederzeit seine Kreditwürdigkeit überprüfen kann. Zudem gibt es verschiedene Preismodelle mit Frühwarnsystemen, die jedoch für die meisten Privatmenschen nicht interessant sein dürften.

Schulden begleichen

Grundsätzlich besteht ein solcher Eintrag für 3 Jahre. Wird der Zahlungspflicht entsprochen und erlaubt sich der Schuldner keine weiteren Rückstände in dem Zeitraum, so streicht die Schufa von Amts wegen den Vorfall. Doch sind 3 Jahre eine sehr lange Zeit. Wer das Tempo beschleunigen will, der sollte sich sowohl an den Gläubiger als auch an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung selbst wenden. Hier können die Gründe für die Zahlungsverzögerung dargelegt werden. Ebenso sollte die Begleichung der Schulden erfolgen. Anschließend liegt es im Ermessen der Schufa, ob sie den Eintrag vor Ablauf der Dreijahresfrist löscht. Bei selbstverschuldeten Negativeinträgen, die rechtmäßig tituliert wurden, ist es in der Regel unwahrscheinlich, dass ein solcher Eintrag vor Ablauf der Frist von drei Jahren gelöscht wird.

Falsche Einträge löschen



Anders gelagert ist der Fall eines unrichtigen Vermerkes. Manchmal kommt es vor, dass eine Rate gezahlt wurde, der Empfänger diese jedoch irrtümlich als ausstehend vermerkt und ein falscher Eintrag erfolgt. Kann nachgewiesen werden, dass es hier keinerlei Verzögerung gab, muss er gelöscht werden. Darauf hat der vermeintliche Schuldner einen Rechtsanspruch. Auch diesen sollte er jedoch zunächst über den Gläubiger und die Schufa sachlich äußern. Erst wenn sein Antrag abgelehnt wird, steht ihm der Klageweg offen.

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