Rechtliche Situation



Die Datenspeicherung durch die Schufa entspricht den gesetzlichen Grundlagen, die im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind. Grundsätzlich sind private Wirtschaftsauskunfteien zur Erhebung von Daten über natürliche und juristische Personen berechtigt, und sie dürfen diese an anfragende Partner (Kredit gebende Unternehmen) weitergeben, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran belegen können und die Daten mit einer bestimmten Sorgfalt gehandhabt werden (§ 11 BDSG).

Regelungen im BDSG

Im Bundesdatenschutzgesetz finden sich bestimmte Regelungen, die speziell die Schufa betreffen. Auf Initiative von Verbraucherschützern erließ der BGH am 19.09.1985 das „Schufa-Urteil“, welches die Datenübermittlung an die Schufa nur noch nach der „Schufa-Klausel“, also der Einwilligung durch die Kunden, erlaubt. Das ist bei Wirtschafts-auskunfteien durchaus nicht üblich, über Wirtschaftsunternehmen und Gewerbebetriebe dürfen nach wie vor Daten gesammelt, verwertet und an Kreditgeber übermittelt werden, diese Unternehmen sind auch gesetzlich verpflichtet, ihre Bilanzen zu veröffentlichen. Das Schufa-Urteil dient also dem Schutz der privaten Verbraucher und wurde durch eine Reihe weiterer Urteile noch ergänzt. Auch die Datenübermittlung ist ohne Interessenabwägung unzulässig (OLG Düsseldorf am 14.12.2006, Aktenzeichen: I-10 U 69/06). Die Speicherung von öffentlich einsehbaren Daten (Schuldner- und Insolvenzverzeichnisse) ist grundsätzlich zulässig, aber in Einzelfällen umstritten.

Datenvorhaltung und -Löschung



Die Schufa kann die Daten über laufende Kreditvorgänge speichern, nach positiver Erledigung sind diese zu löschen. Hierbei gelten folgende Fristen:

  • Forderungen ab 1.000 Euro zum Ende des dritten Jahres nach Erledigung
  • nicht titulierte Forderungen unter 1.000 Euro umgehend, spätestens nach einem Monat
  • Forderungen an Minderjährige direkt nach Erledigung

Letztere müssen komplett gelöscht werden, auch wenn sie tituliert waren oder nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden.

Wenn die Schufa Einträge nicht löscht, hat der Bürger einen Rechtsanspruch auf Erledigung. Ebenso ist es der Schufa untersagt, Anfragen nach einem Kredit länger als 10 Tage zu speichern. Die Übermittlung von harten Negativmerkmalen (nicht erledigte sowie titulierte Forderungen) ist nach §28 BDSG zulässig, die Übermittlung weicher Negativmerkmale (Ratenverzug) darf seit dem 01.04.2010 nur noch unter strengen Voraussetzungen, zum Beispiel der Ankündigung der Übermittlung, vorgenommen werden.

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